Organigramm

Satzung der Jugendhilfe Nordwestbrandenburg e.V.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 17.06.1992 verabschiedet. Die letzte Satzungsänderung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 15.06.2012.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein „Jugendhilfe Nordwestbrandenburg e.V.“ Kurzform JNWB e. V. (Körperschaft) mit Sitz in Kyritz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 

Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Behindertenhilfe, Erziehung
        und Bildung sowie die Wohlfahrtspflege.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

o die Betreuung und Begleitung von Kindern, Jugendlichen und Familien im Rahmen der Hilfen
        zur Erziehung, Familienbildung und Jugendsozialarbeit sowie weiteren Aufgaben der Jugendhilfe,

o die ambulante und stationäre Betreuung und Assistenz der älteren Generation im Rahmen
        der Altenhilfe sowie von Menschen mit Behinderung unter der Maßgabe der Inklusion

o die Unterhaltung von Bildungsangeboten im Rahmen der Kindertagesstätten sowie der
        beruflichen Orientierung

o die Unterstützung von Menschen in prekären Lebenslagen durch begleitende Assistenz

o die Praxisberatung von Trägern und Institutionen der Jugend- und Sozialhilfe

o die Bereitstellung von Wohnraum für überwiegend in sozialen Notlagen befindlichen
        Menschen, insbesondere Familien

o die Errichtung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach §14 AO für die satzungsgemäßen
        Zwecke des Vereins JNWB

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
        durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine
        Ziele unterstützt.

2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche
        Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
        trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, 

        so kann es durch den Vorstand nach Anhörung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
        Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung
        des Ausschlusses (Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die
        nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

        Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe
        die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.

§ 5 Organe des JNWB e. V.

        Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem
        Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
        unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

o Festlegung der Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins

o Genehmigung des Haushaltsplanes

o Entlastung des Vorstandes

o Beschlussfassung über Satzungsänderung

o Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen
        Mitglieder gefasst. Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen
        Mitglieder erforderlich.

6. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder
        deren Stellvertreter/in und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vereinsvorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem Stellvertreter/in und
        mindestens einer/einem Beisitzer/in. Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
        gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 

        Im Falle der Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes ist dieses für die Restzeit der Wahlperiode
        des Vorstandes gewählt. 

        Ein Vereinsmitglied, das in einem Arbeitsverhältnis im Verein beschäftigt ist, kann nicht in
        den Vorstand gewählt werden.

2. Die/der Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in sind für den Verein gerichtlich und
        außergerichtlich alleine vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand regelt die Geschäftsordnung selbst. Er schließt die Arbeits- bzw. Werkverträge
        der Mitarbeiter/innen des Vereins ab.

4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst.
        Der Vorstand kann seine Beschlüsse im Bedarfsfall auch im Umlaufverfahren treffen, falls
        kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem
        Vorsitzenden oder deren Stellvertreter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

6. Erleidet der Verein infolge einer Entscheidung des Vorstandes einen Schaden, haften 
        die Vorstandsmitglieder, wenn sie in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer
        Pflicht gehandelt haben.

7. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene
        Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8 Auflösung

1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss die Hälfte der Mitglieder erschienen
        sein und von den Anwesenden müssen zwei Drittel für die Auflösung stimmen. 

        Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine
        neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
        erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

2. Bei Auflösung der Körperschaft oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
         Vermögen an Outlaw gGmbH mit Geschäftssitz Münsterstr. 105 in 48268 Greven, 

        Handelsregisternummer: Amtsgericht Steinfurth HRB 2853, die es unmittelbar und
        ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung zum Download